Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Vereinführt den Namen „Förderverein Kapelle Osterhofen“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Waldsee eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein Kapelle Osterhofen e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Bad Waldsee
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Förderverein Kapelle Osterhofen mir Sitz in Bad Waldsee verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
§2
Zweck
§ 3
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Antrag ist bei Personen, welche nicht voll geschäftsfähig sind, insbesondere bei Minderjährigen, vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen, der sich damit auch zur Zahlung der Beiträge für den nicht voll Geschäftsfähigen verpflichtet. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt.
- Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Der Austritt wird wirksam zum Ende des Geschäftsjahres.
§ 4
Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe und die Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6
Vorstandschaft
- Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem jeweiligen für die Gemeinde Haisterkirch zuständigen Pfarrer der Seelsorgeeinheit Bad Waldsee
• dem jeweiligen Ortsvorsteher von Haisterkirch
• dem Vorstand der Jüngeren Marianischen Bruderschaften von Osterhofen
• dem Vorstand der Älteren Marianischen Bruderschaft von Osterhofen
• dem Schriftführer
• dem Kassier.
Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Jedes Jahr sind zwei Vorstandsmitglieder zu wählen (Turnus: Vorsitzender & Kassier, stellvertretender Vorsitzender & Schriftführer).
Zur Erreichung eines Turnus wird bei der Gründungsversammlung der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer erstmals nur auf ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Ein Vorstandsmitglied kann nur ein Amt ausüben. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen; Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein.
§ 7
Schriftführer
Der Schriftführer fertigt über die Sitzungen und die Mitgliederversammlungen eine Niederschrift an. Er führt auch die Mitgliederliste.
§ 8
Kassenwart/Kassier
- Der Kassier ist zuständig für die Verwaltung und buchmäßige Erfassung der Einnahmen und Ausgaben. Nur er ist berechtigt, Gelder für den Verein, wie Beiträge und Spenden, zu vereinnahmen.
- Auszahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleistet werden.
- Der Kassier berichtet der Mitgliederversammlung mit einem von ihm zu fertigenden und zu erläuternden Kassenbericht.
§ 9
Kassenprüfung
1. Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
3. Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Buchführung des Kassenwarts zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
4. Die Prüfung erstreckt sich nur auf die rechtmäßige Verbuchung, die ordentliche und richtige Belegablage und die Abstimmung mit den Geldverkehrskonten. Nicht jedoch auf die Notwendigkeit, der vom Vorstand angewiesenen Ausgaben.
§ 10
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Die Einberufung erfolgt in Form einer E-Mail-Nachricht und über das Amtsblatt der Gemeinde Bad Waldsee sowie dem Kirchenanzeiger der Seelsorgeeinheit.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen. - Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn insbesondere nach Meinung des Vorstands dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. Die Einberufungsfrist beträgt in diesem Fall mindestens 3 Tage.
§ 11
Ablauf der Mitgliederversammlungen, Mehrheitsverhältnisse
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
- Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Stimmberechtigt ist jedes voll geschäftsfähige Mitglied. Anträge von Mitgliedern zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung müssen mindestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden eingereicht werden. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszweckes von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben, sofern kein Antrag auf Durchführung einer geheimen Wahl gestellt wird. Zur Durchführung einer geheimen Wahl bedarf es, dass mindestens 1/10 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
- Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift des Schriftführers zu protokollieren. Diese ist vom Vorsitzenden beziehungsweise vom Versammlungsleiter, Schriftführer und einem anwesenden Mitglied zu unterschreiben.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Grundsätzlich wird diese Niederschrift dann bei der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
§ 12
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins muss im Rahmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auslösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 75% der anwesenden Mitglieder.
- Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vereinsvermögen wird an die katholische Kirchengemeinde Haisterkirch überwiesen. Dies geschieht in der Erwartung, dass die Kirchengemeinde mit dem Vermögen die Kapelle in Osterhofen instand setzt und unterhält.
- Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
Bad Waldsee, den 12. August 2020